Sie haben Fragen zur zweiten Förderphase „Kirchturmdenken 2.0 – Sakralbauten in ländlichen Räumen“? Insbesondere zur Antragstellung oder Projektförderung? Hier finden Sie Antworten!

Fragen zur Antragstellung

Anträge konnten bis zum 31.10.22 eingereicht werden. Aktuell ist keine Einreichung möglich.

Zu beachten ist hierbei, dass der überwiegende Teil der Einzelmaßnahmen der aktiven Denkmalvermittlung dient. Vorrangig werden daher konsumtive Maßnahmen gefördert. Hierbei handelt es sich um investive Maßnahmen. Investive Maßnahmen sind im Rahmen einer förderfähigen Maßnahme nach Prüfung im Einzelfall dann möglich, wenn diese erforderlich sind, um die Maßnahme umzusetzen. In geringem Umfang sind auch Maßnahmen zum Bauerhalt und zur Instandsetzung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um den Zuwendungszweck zu erreichen (z.B. barrierefreier Zugang, defekte Eingangstür etc.). Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung der baulichen Substanz mit sich bringen.

Die maßnahmenbezogene Anschaffung technischer Geräte muss im Einzelfall geprüft werden. Der Betrag ist auf 15 % der anrechnungsfähigen Gesamtsumme begrenzt.

Ob eine Maßnahme förderfähig ist, können wir erst anhand eines vollständig eingereichten Antrags bewerten. Für eine erste Einschätzung lassen Sie uns bitte ein verschriftlichtes Maßnahmenkonzept zukommen, das wir gerne gemeinsam mit Ihnen besprechen.

Fragen zur Projektförderung

Wir sind dazu verpflichtet, die Fördermittelgebende, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), regelmäßig über förderfähige Maßnahmen zu informieren. Diese Information erfolgt in Form einer Übersicht von ca. 10 förderfähigen Maßnahmen. Die Übersicht wird 14 Tage von der BKM bearbeitet. Erst nach der Rückmeldung seitens der BKM dürfen wir Ihnen eine verbindliche Förderzusage geben und den Zuwendungsvertrag mit Ihnen abschließen. Dieser bildet die Grundvoraussetzung für eine Förderung und den Maßnahmenbeginn.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Grundlage einer Förderung ein Zuwendungsvertrag ist. Erst nach Abschluss des Zuwendungsvertrags darf mit der Maßnahme begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn stellt ein unveränderliches Ausschlusskriterium dar.

Bei weiteren Fragen:

Unsere FAQ ergänzen und aktualisieren wir laufend. Ihre Frage war nicht dabei? Eine Antwort hilft Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiter? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie unten auf dieser Seite. Sollten Sie während unserer Sprechzeiten verhindert sein, können Sie gerne einen individuellen telefonischen Beratungstermin mit uns vereinbaren.